§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Der Dienst „Forschungsdatenrepositorium der Technische Hochschule Mittelhessen (data.THM)“ ist ein Angebot des Referats FN. Die Technische Realisierung erfolgt durch das Hochschulrechenzentrum der Philipps-Universität Marburg. Das Repositorium unterstützt Mitglieder und Angehörige der Technischen Hochschule Mittelhessen sowie externe Kooperierende bei der Aufbewahrung und ggf. Veröffentlichung ihrer Forschungsdaten sowie erläuternder Dokumente wie beispielweise Methodenbeschreibungen, Projektberichten und Metadaten gemäß den Leitlinien zu Sicherstellung guter wissenschaftlicher Praxis der Deutschen Forschungsgemeinschaft, 2019, Nr. 13, 15 und 17 sowie der jeweils aktuellen Grundsätze der Technische Hochschule Mittelhessen zur Guten Wissenschaftlichen Praxis und zum Umgang mit Forschungsdaten. Die Datenverarbeitung in data.THM erfolgt zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung.
(2) Der/Die Datengebende ist Eigentümerin / Eigentümer oder sonstige Rechteinhaberin / sonstiger Rechteinhaber des eingereichten Datengegenstands und ggf. der erläuternden Dokumente (nachstehend als „Datensatz“ bezeichnet) sowie Inhaberin / Inhaber von Nutzungsrechten an diesen, mit dem Recht, über ihre Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe entscheiden zu können.
(3) Der/Die Datengebende reich einen Datensatz in Abstimmung mit allen beteiligten Urheberinnen und/oder Urhebern in data.THM ein.
§ 2 Verfügungs- und Nutzungsrechte
(1) Der/die Datengebende räumt der Technischen Hochschule Mittelhessen räumlich und zeitlich unbegrenzt das nicht-ausschließliche Recht zur Nutzung des Datensatzes im Rahmen des Repositoriums data.THM ein. Vom Nutzungsrecht umfasst sind insbesondere die Vervielfältigung, Bearbeitung und, sofern von dem/der Datengebende erwünscht, öffentliche Zugänglichmachung des Datensatzes. Die Technischen Hochschule Mittelhessen ist insbesondere berechtigt, (a) den Datensatz systematisch aufzubewahren und für den Zweck der langfristigen physischen Sicherung und weiterer Auswertungen aufzubereiten. Dabei kann die Technischen Hochschule Mittelhessen alle zweckdienlichen technischen Mittel, Formate und Methoden anwenden; (b) sofern von dem/der Datengebende erwünscht, den Datensatz unter der von dem/der Datengebende gewählten Lizenz öffentlich zugänglich zu machen.
(2) Der/die Datengebende versichert, dass er/sie über die den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Rechte an den in § 1 bezeichneten Datensatz für die Vertragsdauer frei von Rechten Dritter zu verfügen befugt ist. Der/die Datengebende versichert ferner, dass die vertragsgemäße Nutzung des Datensatzes weder Rechte und Ansprüche Dritter noch das Gesetz verletzt.
(3) Der/die Datengebende stellt die Technischen Hochschule Mittelhessen von allen Ansprüchen einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung vollumfänglich frei, die von Dritten wegen des vertragsgemäßen Gebrauchs dieser Rechte durch die Technischen Hochschule Mittelhessen erhoben werden sollten.
(4) Sofern der/die Datengebende Anhaltspunkte für eine Gesetzesverletzung oder eine Verletzung von Rechten Dritter hat, wird er die Technischen Hochschule Mittelhessen hierüber unverzüglich unterrichten und ggf. den Vertragsgegenstand in entsprechender Form anpassen und/oder die Technischen Hochschule Mittelhessen bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter unterstützen. Die Kosten hierfür sind von dem/der Datengebende zu tragen.
(5) Der/die Datengebende stimmt der ggf. notwendigen Überführung des Datensatzes in Nachfolgesysteme und/oder weitere Langzeitarchivierungssysteme Dritter und der Einräumung der entsprechenden Nutzungsrechte an diese im Rahmen des Vertragszwecks zu.
§ 3 Datenschutz
(1) Der/die Datengebende erklärt sein/ihr Einverständnis, dass die im Datensatz enthaltenen personenbezogenen Daten (in der Regel Titel, Name, Organisationszugehörigkeit und Kontaktinformation der an der Erstellung beteiligten Personen) verarbeitet werden dürfen und auf seinen/ihren Auftrag hin weltweit veröffentlicht werden dürfen und er/sie zu dieser Rechteeinräumung berechtigt ist.
(2) Der/die Datengebende versichert, dass der Datensatz über die in § 3 Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten hinaus keine weiteren personenbezogenen Daten (z. B. personenbezogene Daten des Forschungsgegenstands) im Sinne der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften enthält.
(3) Der/die Datengebende versichert, dass der Datensatz unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen erstellt worden sind.
§ 4 Aufbewahrung und Veröffentlichung
(1) Die Technische Hochschule Mittelhessen wird alle veröffentlichten Inhalte und alle Metadaten von Inhalten im Rahmen der organisatorischen und technischen Möglichkeiten zeitlich unbegrenzt verfügbar halten.
(2) Für nicht veröffentlichte Inhalte gewährleistet die Technische Hochschule Mittelhessen eine Aufbewahrung für mindestens 10 Jahre. Nach Ablauf der 10-Jahres-Frist bemüht sich die Betreiberin auch weiterhin um die Verwahrung; eine Gewährleistung wird nicht übernommen. Sollte eine Löschung aus Sicht der Betreiberin erforderlich sein, bemüht sich die Betreiberin, den/die Datengebende darüber mit 6 Monaten Vorlauf zu informieren und Optionen zur Verlängerung der Verwahrung anzubieten. Der/Die Datengebende kann nach Ablauf der 10- Jahres-Frist auch die explizite Löschung nicht veröffentlichter Inhalte, nicht aber der Metadaten, verlangen.
(3) Alle Inhalte, veröffentlichte und nicht veröffentlichte, werden von der Betreiberin im Rahmen der organisatorischen und technischen Möglichkeiten im Original, d. h. in der von dem/der Datengebende übergebenen Form, und/oder in entsprechend aufbereiteter Form verwahrt. Die Betreiberin beachtet dabei die für die Archivierung von Forschungsdaten aktuell geltenden Richtlinien. Auf Anfrage werden die Inhalte dem/der Datengebende zur Verfügung gestellt.
(4) Im Rahmen ihrer Tätigkeit darf die Technische Hochschule Mittelhessen sich in Bezug auf ihre Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung der Hilfe Dritter bedienen.
(5) Die Technische Hochschule Mittelhessen macht den Datensatz entsprechend der von dem/der Datengebende gewählten Lizenz zum vereinbarten Zeitpunkt öffentlich zugänglich.
(6) Die Technische Hochschule Mittelhessen behält sich vor, die Aufbewahrung und/oder Veröffentlichung eines Datensatzes abzulehnen, wenn dafür triftige Gründe vorliegen. Diese umfassen beispielsweise, aber nicht ausschließlich, begründete Zweifel an der Qualität des Datensatzes, begründete Zweifel an der technischen Eignung von data.THM für die Aufbewahrung und/oder Veröffentlichung des Datensatzes, begründete Zweifel, dass der/die Datengebende über die notwendigen Rechte gem. §2 verfügt oder die begründete Annahme, dass die Aufbewahrung und/oder Veröffentlichung gegen geltende Gesetze verstößt.
§ 5 Umfang der Haftung
(1) Die Haftung der Technische Hochschule Mittelhessen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit der Aufbewahrungstätigkeit in Ausführung dieser Vereinbarung beschränkt. Die Technische Hochschule Mittelhessen haftet nicht für Schäden oder Nachteile, die durch Nutzer*innen oder Dritte entstehen.
(2) Die Technische Hochschule Mittelhessen verpflichtet sich, sämtliche Leistungen sorgfältig und nach dem aktuell verfügbaren Stand der Technik zu erbringen. Sie übernimmt keine darüber hinaus gehende Gewährleistung oder Haftung insbesondere für die Realisierung bestimmter Funktionen von data.THM, dessen Nutzbarkeit zu bestimmten Zwecken, die Richtigkeit oder Vollständigkeit der eingestellten Datensätze.
(3) Der/die Datengebende verpflichtet sich, die Technische Hochschule Mittelhessen von solchen Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich daraus ergeben, dass es aufgrund fahrlässig oder schuldhaft falscher Angaben des Datengebers/der Datengeberin bezüglich des Nichtbestehens von Rechten Dritter oder sonstigen von ihm/ihr zu vertretenden Umständen durch die Veröffentlichung der Daten zu einer Verletzung von Urheberrechten oder Nutzungsrechten Dritter kommt.
§ 6 Schlussbestimmungen, Anwendbares Recht
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftform.
(2) Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas Anderes bestimmt ist, der Gerichtsstand Gießen vereinbart.
(4) Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages lässt die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt. Die Parteien sind verpflichtet, die mangelhafte Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die der ungültigen Bestimmung in tatsächlicher, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht möglichst nahekommt. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Vertrag eine Lücke aufweisen sollte.